1. Schüler, die beginnend ab Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 in mindestens einer Fremdsprache fortlaufend unterrichtet worden sind.
2. Schüler, die die Klassenstufe 10 einer Mittelschule oder einer vergleichbaren allgemein bildenden Schule besucht haben und dort den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit mindestens dreimal der Note "gut" (Note 2) in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache, Physik, Chemie und Biologie erreicht haben. Jedes der übrigen genannten Fächer soll mindestens die Note "befriedigend" aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer muss in der Regel besser als 2,5 sein.
3. Schüler, die diese Notenanforderungen nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist. Diese können auch dann in berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird.
4. Schüler von Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder dem Nachweis des Realschulabschlusses.
5. Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigen Abschluss, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn ihre Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis für den Realschulabschluss oder den gleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache keine Note schlechter als "befriedigend" (Note 3) sein darf und die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule besser als 2,5 sein muss. Der erlernte Beruf soll der Fachrichtung des gewählten beruflichen Gymnasiums entsprechen.
6. Schüler, die bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18. Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. Bei Vorliegen besonderer vom Schüler nicht zu vertretender Umstände, insbesondere längerer Krankheit, kann der Schulleiter Ausnahmen zulassen.